Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch Annahme des Angebots erkennt der Käufer die Wirkung an. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Lieferant sie schriftlich bestätigt.

2. Zustandekommen des Vertrages

2.1 Angebote und Preise gelten in allen Teilen freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie kann nach Wahl des Lieferanten innerhalb von 3 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

2.3 Die Verkaufsangestellten des Lieferanten sind nicht befugt, mündliche Neuabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Preise

3.1 Etwaige Änderungen, z.B.. in Ein- und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten und Versicherung- und/oder Kriegsversicherungsprämien, welche nach Erteilung des Auftrags erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten der Käufer, ohne dass etwaige Erhöhungen den Käufern zur Rückgängigmachung des Auftrags Veranlassung geben könnten.

3.2 Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Gütersloh zzgl. Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.3 Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von 10% sind zulässig.

3.4 Fehler in unseren Rechnungen müssen innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung mitgeteilt werden. Längeres Schweigen des Rechnungsempfängers gilt als stillschweigende Anerkennung der Richtigkeit der Rechnung.

3.5 Bei Stornierung einer Bestellung behält sich PrimoBau GmbH das Recht vor, Ihnen die durch die Bestellung verursachten Aufwendungen des Herstellers sowie 20% des Bestellwertes für die Bearbeitung, in Rechnung zu stellen. Kreativleistungen bleiben davon unberührt und können nach angefallenem Aufwand berechnet werden.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Liefertermine oder fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

4.4 Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.5 Falls vereinbart ist, dass der Käufer den Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren wird und der Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten hat und es tritt eine Verzögerung bei der Lieferung ein, kann der Käufer vom Auftrag nicht zurücktreten.

4.6 Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht, den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche aufgrund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechte durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen.

4.7 Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchem Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung, unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.

4.8 Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an die Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5.2 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

6. Mängelgewährleistung

6.1 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Beanstandungen haben innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Versand der Sendung zu erfolgen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

6.3 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

6.4 Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit des vom Lieferanten beschafften Kunststoffs, Papiers und sonstigen Materials haftet der Lieferant nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Papier- und Kunststofflieferanten sowie sonstigen Lieferanten. In einem solchen Fall ist der Lieferant von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt.

6.5 Für Lichtechtheit Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar wären.

6.6 Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind kein Anlass für Beanstandungen seitens des Auftraggebers. Farbabweichungen zwischen Vorlagen und Reproduktionen gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck. Insbesondere beruhen Angaben in CMYK, HKS und Pantone auf Drucke auf bestimmten Papiersorten. Der Druck auf jedem anderen Material – beispielsweise Textilien, Metall, Kunststoff – selbst auf anderen Papierbeschaffenheiten, führt zu einem anderen Druckergebnis und die Farbwerte können bestenfalls annähernd erreicht werden. Diese drucktechnisch bedingten Farbabweichungen berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.

6.7 Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht werden. Geschieht dies doch, ist die Beanstandung gegenstandslos.

6.8 Soweit ein vom Lieferanten zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

6.9 Ist der Lieferant zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

6.10 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Lieferant haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

6.11 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht.

6.12 Sofern der Lieferant fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden auf die Deckungssumme seiner Produkthaftungsversicherung beschränkt. Auf Verlangen ist er bereit, dem Besteller Einblick in den Versicherungsschein zu gewähren.

6.13 Die Gewährleistungspflicht beträgt bei Handelsware die Frist, die dem Lieferanten vom Hersteller der Ware eingeräumt wird.

6.14 Streuartikel / Schüttgut Günstige Streuartikel mit deutscher Werbeanbringung werden in der Regel als sogenanntes Schüttgut verpackt. Dabei werden die Artikel ohne Einzelverpackung zu mehreren im Umkarton versendet. Die Trocknungszeit bei Drucken mit Härter sollte vor dem Versand mindestens 3 Tage dauern, andernfalls kann es zu massiven Schäden am Druck kommen. (Dies ist bei Expressaufträgen zu beachten, ggf. ist eine Einzelverpackung nötig.) Beim Transport kann es zu Kratzern auf Artikel oder am Druckbild kommen. Diese Schäden sind bedingt durch Transport und Verpackung und stellen keinen reklamierbaren Mangel dar. Um dies zu vermeiden können die Artikel einzeln in Polybeutel verpackt werden, in der Regel entstehen dabei Kosten von 10 bis 15 Cent pro Stück (kann im Sonderfall abweichen). Wenn Sie davon Gebrauch machen wollen, teilen Sie uns dies bitte bei Bestellungen mit. In der Regel wird auf Grund der Kosten und des Umweltgedankens auf den Polybeutel verzichtet.

7. Eigentumsvorbehaltssicherung

7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant erklärt dies ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch den Lieferanten liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

7.2 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Lieferant der Pfändung widersprechen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.

7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle der Zahlungseinstellung oder im Falle eines Antrags auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im Einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehören Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.4 Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für den Lieferanten.

7.5 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten.

7.6 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe zur Sicherung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen ein Pfandrecht bestellt.

8. Urheberrechte

8.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt wurden. Der Auftraggeber hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

8.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.

8.3 Produktionsmittel, wie z.B. Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen etc. bleiben Eigentum des Lieferanten. Dem Lieferanten übersandte Vorlagen, Reinzeichnungen, Filme etc. bleiben im Hause des Lieferanten, falls nicht ausdrücklich im Auftrag vermerkte Rücklieferung erwünscht wird.

9. Zahlung

9.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen zahlbar innerhalb 7 Tagen netto nach Rechnungsdatum. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Lieferant über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

9.2 Wenn nicht anders vereinbart, ist ab einem Bestellwert von EUR 10.000,- eine Vorauszahlung von mindestens 40% des Auftragswertes zu leisten.

9.3 Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. 9.4 Wenn dem Lieferanten Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder seine Zahlungen eingestellt, oder wenn dem Lieferanten andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

9.5 Bei Abrufaufträgen wird der gesamte Auftragswert mit Lieferung des ersten Abrufes in Rechnung gestellt.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferanten als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur so weit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

10.2 Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile, Lieferant und Käufer, Gütersloh.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Stand: 15.02.2015

Close Menu

All rights reserved Salient.

× Was kann ich für dich tun?